Zum 01.07.2019 sind zahlreiche gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten. Die wichtigsten Regelungen stellen wir Ihnen kurz vor:
Das Land der Dichter und Denker hängt im internationalen technologischen Vergleich doch deutlich hinterher. Dies zeigt die internationale Statistik für Patentanmeldungen und Nobelpreise (im Zeitreihenvergleich) eindrucksvoll. Die aktuelle Bundesregierung hat dies - auch angesichts akuter Themen wie Klimawandel und Elektromobilität - als wichtiges Thema identifiziert und sich Gedanken über die Weiterentwicklungsmöglichkeiten gemacht.
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung erstellen, kann es manchmal etwas schwierig sein, das richtige Eintragungsfeld zu finden. Vor allem im Bereich der Vorsorgeaufwendungen kann eine Falscheintragung zu einem schlechteren Ergebnis führen. Was ist nun, wenn Sie Versicherungsbeiträge aus Versehen falsch eingetragen haben, eine Bescheinigung der Beiträge der Erklärung beigelegt haben und das Finanzamt dennoch keine Korrektur vornimmt? Kann der Bescheid im Nachhinein noch geändert werden, wenn Ihnen der Fehler auffällt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Ergeht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN), so kann er jederzeit durch das Finanzamt oder den Steuerpflichtigen geändert werden, und zwar auch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Oftmals ergehen Bescheide unter VdN, wenn zum Beispiel die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden und später die tatsächlichen Werte besteuert werden sollen. Was ist allerdings, wenn ein Ergebnis für die Steuererklärung noch nachgereicht werden soll und das Finanzamt den Bescheid ohne VdN erlassen hat? Kann er dann noch nach der Einspruchsfrist geändert werden? Das Finanzgericht München (FG) musste solch einen Fall entscheiden.