Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist die Änderung eines Steuerbescheids noch weitgehend problemlos möglich. Danach müssen besondere Voraussetzungen der Abgabenordnung für eine Änderung erfüllt sein, beispielsweise muss dann eine sogenannte neue Tatsache vorliegen. Möchte der Steuerzahler eine Herabsetzung der Steuer erwirken, darf ihn zudem kein grobes Verschulden daran treffen, dass die neue Tatsache erst nachträglich bekanntgeworden ist.
Viele Angaben zur Einkommensteuererklärung werden den Finanzämtern bereits von dritter Seite gemeldet. So sind beispielsweise die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Jahres sogenannte Rentenbezugsmitteilungen in elektronischer Form an den Fiskus zu übermitteln. Aus diesen Datensätzen können die Ämter dann entnehmen, welche Leistungen -  vor allem Renten -  an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt worden sind.
Die Bundesregierung hat am 31.07.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz (JStG) 2019 - verabschiedet. Die Änderungen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf der Förderung klimafreundlichen Verhaltens, unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Der Bundesrat hat am 28.06.2019 den Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 29.11.2018 verabschiedet.