Steuererstattungen gehören wohl zu den positivsten Signalen, die ein Finanzamt einem Steuerzahler senden kann. Dementsprechend groß ist der Unmut, wenn die Erstattung vom Amt später wieder zurückgefordert wird.
An sich weiß man ja, dass man in seiner Buchführung alle Käufe und Verkäufe angeben muss. Was aber geschieht, wenn jemand einige gewinnbringende Verkäufe verschweigt und das Finanzamt dem auf die Schliche kommt? Müssen die Schätzungen der verschwiegenen Einnahmen im Steuerstrafverfahren und im Steuerschätzungsverfahren übereinstimmen? Oder kann es Unterschiede geben? Über diese Frage musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden.
Nach Ablauf der regelmäßig vierjährigen Festsetzungsfrist darf das Finanzamt keinen Steuerbescheid mehr erlassen, aufheben oder ändern. Der Ablauf dieser Frist kann nach der Abgabenordnung (AO) aber in gewissen Fällen "blockiert" sein. Man spricht dann von einer sogenannten Ablaufhemmung, die beispielsweise dann eintritt, wenn das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung beginnt. In diesem Fall läuft die Festsetzungsfrist für die geprüften Steuern nicht ab, bevor die aufgrund der Prüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.
Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung eines Geldinstituts kann vom Gläubiger der Kapitalerträge nicht mehr im Wege einer Drittanfechtungsklage angefochten werden, wenn die Kapitalerträge bereits in dessen Einkommensteuerfestsetzung einbezogen wurden und die abgeführte Kapitalertragsteuer auf seine Steuerschuld angerechnet wurde. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.