Hat ein Mutterunternehmen eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft eingerichtet, kann es zum Beispiel eigene Gewinne mit Verlusten des Tochterunternehmens verrechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich bei dem Tochterunternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt und zwischen Mutter- und Tochterunternehmen ein sogenannter "Ergebnisabführungsvertrag" geschlossen wird.