Erhält eine Kapitalgesellschaft eine Ausschüttung (Dividende) von einer anderen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), ist diese von der Körperschaftsteuer befreit, sofern die Beteiligung an der Tochtergesellschaft mindestens 10 % beträgt. Allerdings gelten 5 % der erhaltenen Dividende pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben, weshalb sich in der Praxis die Denkweise verfestigt hat, dass eine Dividende zu 95 % steuerfrei ist.
Im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen sind auch Gesellschafterforderungen oftmals Kaufgegenstand. In einem aktuell vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entschiedenen Fall wurden Anteile an einer GmbH an einen fremden Dritten verkauft. Neben den Anteilen wurden auch Gesellschafterforderungen der bisherigen Anteilsinhaber veräußert. Allerdings erwarb nicht der neue Gesellschafter die Forderungen, sondern dessen Ehefrau. Diese trat als Erwerberin der Forderungen auf und zahlte nur einen Bruchteil des Darlehensnennwerts als Kaufpreis.
Neben Dividenden, die zwischen zwei Kapitalgesellschaften gezahlt werden, sind auch Veräußerungen von Beteiligungen (an Kapitalgesellschaften) durch ihre Muttergesellschaften grundsätzlich zu 95 % von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Bei der Berechnung dieser 95%igen Steuerfreiheit sind allerdings auch die Veräußerungskosten zu berücksichtigen.
Unter einer Mindestbesteuerung ist die vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Streckung eines Verlustvortrags zu verstehen. Dabei dürfen bis zu 1 Mio. EUR unbeschränkt und darüber hinaus nur 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gewinns mit Verlustvorträgen verrechnet werden.