Wenn eine Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an ihre Gesellschafter vornimmt, ist grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer von der Ausschüttung einzubehalten. Bei einem Gesellschafter, der die Anteile in seinem Privatvermögen hält, ist seine Steuerschuld auf die Ausschüttung durch den Steuereinbehalt abgegolten. Im Sprachgebrauch hat sich daher der Begriff Abgeltungsteuer etabliert.
"Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?", müssen sich die Beteiligten in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (FG) gedacht haben. In dem entscheidungserheblichen Sachverhalt beteiligte sich eine Kapitalgesellschaft nicht direkt an einer anderen Kapitalgesellschaft, sondern über zwei Stufen an dem Anteil des Gesellschafters ("Unter-Unterbeteiligung").
Kapitalgesellschaften werden häufig im Rahmen einer Insolvenz aufgelöst bzw. liquidiert. Da dieser Vorgang oft Jahre dauern kann, gibt es hierfür eine spezielle Besteuerungsvorschrift. Danach braucht man nicht für jedes Jahr während des Auflösungszeitraums eine Körperschaftsteuererklärung abgeben, sondern kann dies nach Ermessen des Finanzamts eine für mehrere Jahre tun.
Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind - in beide Richtungen - üblich. Damit sie vom Finanzamt anerkannt werden, ist es jedoch wichtig, dass unbedingt fremdübliche Konditionen vereinbart werden. Wie man es aber besser nicht machen sollte, zeigt ein Sachverhalt vor dem Finanzgericht Münster (FG) sehr eindrucksvoll.