Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen seit 2009 der sogenannten Abgeltungsteuer. Genau genommen handelt es sich dabei nicht um eine eigene Steuerart, vielmehr bedeutet diese umgangssprachliche Formulierung, dass die persönliche Einkommensteuerpflicht von Kapitalerträgen, wie zum Beispiel Dividenden, durch den Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die Kapitalgesellschaft "abgegolten" ist.
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft können beim Dividendenempfänger unterschiedlich zu behandeln sein, je nachdem, ob es sich bei ihnen um Gewinnausschüttungen oder um eine sogenannte Einlagenrückgewähr handelt. Letztere gilt als eine Rückzahlung der vom Gesellschafter historisch erbrachten Einlage, die bei ihm nicht als zu versteuernde Ausschüttung gilt, sondern mit dessen Anschaffungskosten zu behandeln ist.
Ertragsteuerliche Organschaften sind zwar in der formalen Umsetzung relativ komplex, bieten aber immense Vorteile. So ist eine Organschaft die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft zu verrechnen. Dazu müssen Mutter- und Tochtergesellschaft unter anderem einen sogenannten Gewinnabführungsvertrag schließen, der strengstens einzuhalten ist und bei dem zahlreiche Fallstricke lauern.
"Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne", sagte einst Hermann Hesse - ganz offensichtlich und nachweisbar dachte er dabei allerdings nicht an das Rechtsinstitut der ertragsteuerlichen Organschaft, denn deren Anerkennung hängt nicht nur von zahlreichen formellen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Abschluss eines ordnungsgemäßen Ergebnisabführungsvertrags, sondern darüber hinaus sind die ersten fünf Jahre einer Organschaft besonders kritisch: Hier darf kein einziger Fehler unterlaufen, denn ansonsten betrachtet das Finanzamt die gesamte Organschaft, und zwar von Beginn an, als verwirkt. Als Folge werden alle Bescheide neu aufgerollt und es ist mit empfindlichen (verzinsten) Steuernachforderungen zu rechnen.