Mit der Beteiligung an einer Gesellschaft wird man nicht automatisch vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer. Das zeigt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Wie der Name schon sagt, wird durch die Abgeltungsteuer von 25 % erreicht, dass die Einkommensteuer auf Kapitalerträge abgegolten ist, so dass der Anleger sie regelmäßig nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren muss. Liegt sein persönlicher Steuersatz allerdings unter 25 %, kann er den Steuerzugriff auf seine Zinsen noch weiter vermindern, indem er gegenüber dem Finanzamt (auf der Anlage KAP) die sogenannte Günstigerprüfung beantragt. In diesem Fall bezieht das Finanzamt die Kapitaleinkünfte in das zu versteuernde Einkommen ein, besteuert sie mit dem niedrigeren individuellen Tarif und rechnet die gezahlte Abgeltung- auf die festgesetzte Einkommensteuer an. In besonderem Maße profitieren hiervon Anleger, bei denen das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (derzeit 8.472 EUR, bei Zusammenveranlagung: 16.944 EUR) liegt, denn dann fällt keine tarifliche Einkommensteuer für die Kapitalerträge an - die Abgeltungsteuer wird somit komplett erstattet.
Es war für einen Anleger aus Baden-Württemberg vielleicht das Geschäft seines Lebens: Er hatte im September 2008 sogenannte Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen erworben und bereits im März 2010 mit einem Gewinn von 623.000 EUR wieder veräußert.
Inländische Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet, eine Abgeltungsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auf private Kapitalerträge einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Anlegern steht allerdings ein jährlicher Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR zu (bei Zusammenveranlagung: 1.602 EUR), den sie über Freistellungsaufträge auf ihre Banken verteilen können. Die jeweilige Bank stellt die Zinsen dann bis zum beantragten Betrag, maximal bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags, von der Abgeltungsteuer frei.