Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt vom Wert der Gegenleistung ab - bei einem Grundstückskauf vom Kaufpreis einschließlich vom Käufer übernommener sonstiger Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die im Rahmen eines Grundstückskaufs übernommene Verpflichtung, Wohnungen einem bestimmten Personenkreis verbilligt zu vermieten, als sonstige Leistung zu werten ist.
Sie sind nicht verheiratet und vermieten Ihrer Partnerin, Ihrem Partner oder einer anderen Ihnen nahestehenden Person einen Teil Ihres Hauses? In einem solchen Fall sieht das Finanzamt  genau hin: Handelt es sich überhaupt um eine Vermietung - oder steht die nur auf dem Papier?
Manchmal ist es sinnvoll, bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens auf die künftigen Erben zu übertragen - sei es aus steuerlichen Gründen oder um Streit nach dem Tod zu vermeiden. Will der Erblasser aber bis zu seinem Tod nicht auf die Nutzung des geschenkten Objekts verzichten, kann er sich ein Nießbrauchsrecht einräumen lassen. Dieses Nießbrauchsrecht wird bei der Festsetzung der Schenkungsteuer mit seinem Kapitalwert vom Schenkungswert abgezogen. Was ist allerdings, wenn auf dem mit einem Nießbrauch belasteten Objekt vor einer Schenkung noch ein weiteres Nießbrauchsrecht eingetragen wird? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob beide Rechte bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen sind.
Wenn Sie ein Wohnobjekt erben, dann ist dieses - vereinfacht gesagt - dann von der Erbschaftsteuer befreit, sofern der mit Ihnen verwandte Erblasser vorher darin gewohnt hat und Sie unverzüglich nach seinem Ableben Ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagern. Aber wie ist eigentlich "eine Wohnung" definiert? Und was passiert, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod zwei Wohnungen genutzt hat? Sind dann gegebenenfalls beide von der Erbschaftsteuer befreit?