"Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen!" Diese Redensart hätte ein Mann aus Berlin wohl besser befolgen sollen. Nach der Scheidung im Jahr 1984 hatten er und seine Exfrau das gemeinsame Hausgrundstück nämlich nicht aufgeteilt. Stattdessen hatte sich der Mann verpflichtet, alle Aufwendungen für das Haus zu tragen. Dafür erhielt er dieses de facto.
Als Grundstücksbesitzer ist es sinnvoll, bereits frühzeitig über ein Vererben des Grundstücks an seine Kinder nachzudenken. So kann die Wahrscheinlichkeit von Streitigkeiten verringert und Erbschaftsteuer vermieden werden. Bei einem solchen Szenario der vorweggenommenen Erbfolge fällt in der Regel auch keine Grunderwerbsteuer an, wie kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) noch einmal geurteilt hat.
Es war schon länger abzusehen und nun ist es passiert: Nachdem der Bundesfinanzhof bereits 2011 Zweifel geäußert und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen hatte, kam nun die Antwort. Das aktuell geltende Grunderwerbsteuergesetz ist teilweise verfassungswidrig und muss rückwirkend zum 01.01.2009 geändert werden. Spannend sind nun die folgenden zwei Fragen: Was genau ist verfassungswidrig? Und welche Folgen hat die rückwirkende Änderung?
Aufgrund der strikten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen Käufer immer häufiger sowohl für den Grund und Boden als auch für das darauf errichtete Gebäude Grunderwerbsteuer bezahlen: Die Steuer fällt also auf den gesamten Kaufpreis des schlüsselfertigen Objekts an. Je nach Bundesland liegt der Steuersatz zwischen 3,5 % (z.B. Bayern) und 5,5 % (z.B. im Saarland).