Grundsätzlich gilt als Schenkung auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang seines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Beteiligten oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass keine Schenkungsteuer anfällt, wenn ein Gesellschafter unter Auszahlung nur des Nennbetrags seines Geschäftsanteils aus einer Kapitalgesellschaft ausscheidet, die nach dem sogenannten Managermodell organisiert ist.
Aufsichtsratsvergütungen müssen in der Regel als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuert werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) weist in einer aktuellen Verfügung aber darauf hin, dass die Vergütung als Arbeitslohn qualifiziert werden muss, wenn die Aufsichtsratsfunktion in einem engen ursächlichen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Haupttätigkeit steht (= nichtselbständige Einkünfte aus der Haupttätigkeit). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Empfänger seine Aufsichtsratsvergütung vollständig oder teilweise an seinen Arbeitgeber abführen muss; diese Abführungsverpflichtung kann sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen (z.B. beamtenrechtlichen Regelungen) ergeben. Die Abführung der Aufsichtsratsvergütung an den Arbeitgeber führt beim Empfänger zu negativem Arbeitslohn.
Grundsätzlich gilt als Schenkung auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang seines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Beteiligten oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass keine Schenkungsteuer anfällt, wenn ein Gesellschafter unter Auszahlung nur des Nennbetrags seines Geschäftsanteils aus einer Kapitalgesellschaft ausscheidet, die nach dem sogenannten Managermodell organisiert ist.
In bestimmten Sonderfällen unterliegen Kapitalerträge nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern werden in die normale Einkommensteuerveranlagung einbezogen. Das hat zwei Nachteile: