Kapitalgesellschaften werden häufig im Rahmen einer Insolvenz aufgelöst bzw. liquidiert. Da dieser Vorgang oft Jahre dauern kann, gibt es hierfür eine spezielle Besteuerungsvorschrift. Danach braucht man nicht für jedes Jahr während des Auflösungszeitraums eine Körperschaftsteuererklärung abgeben, sondern kann dies nach Ermessen des Finanzamts eine für mehrere Jahre tun.
Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind - in beide Richtungen - üblich. Damit sie vom Finanzamt anerkannt werden, ist es jedoch wichtig, dass unbedingt fremdübliche Konditionen vereinbart werden. Wie man es aber besser nicht machen sollte, zeigt ein Sachverhalt vor dem Finanzgericht Münster (FG) sehr eindrucksvoll.
Ein Steuerbescheid kann nur innerhalb einer ganz bestimmten Frist (Rechtsbehelfs- bzw. Verjährungsfrist) und unter Erfüllung bestimmter Gegebenheiten (Korrekturvorschrift) geändert werden. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit soll es den Parteien (Finanzamt und Steuerpflichtige) nicht möglich sein, den Bescheid jederzeit abzuwandeln.
Erhält eine Kapitalgesellschaft eine Ausschüttung (Dividende) von einer anderen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), ist diese von der Körperschaftsteuer befreit, sofern die Beteiligung an der Tochtergesellschaft mindestens 10 % beträgt. Allerdings gelten 5 % der erhaltenen Dividende pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben, weshalb sich in der Praxis die Denkweise verfestigt hat, dass eine Dividende zu 95 % steuerfrei ist.