"Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne", sagte einst Hermann Hesse - ganz offensichtlich und nachweisbar dachte er dabei allerdings nicht an das Rechtsinstitut der ertragsteuerlichen Organschaft, denn deren Anerkennung hängt nicht nur von zahlreichen formellen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Abschluss eines ordnungsgemäßen Ergebnisabführungsvertrags, sondern darüber hinaus sind die ersten fünf Jahre einer Organschaft besonders kritisch: Hier darf kein einziger Fehler unterlaufen, denn ansonsten betrachtet das Finanzamt die gesamte Organschaft, und zwar von Beginn an, als verwirkt. Als Folge werden alle Bescheide neu aufgerollt und es ist mit empfindlichen (verzinsten) Steuernachforderungen zu rechnen.
Wenn bei Kapitalgesellschaften ein Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % stattfindet (innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber), geht der bis dahin aufgelaufene Verlustvortrag vollständig unter. Diese sehr streitbare Regelung hatte in der Vergangenheit zahlreiche Urteile zur Folge. Selbst als Fachmann war und ist es mitunter schwierig, noch im Blick zu behalten, was eigentlich derzeit noch gilt und was nicht.
Eine Organschaft bringt zahlreiche Vorteile im Hinblick auf Körperschaft- und Gewerbesteuer mit sich: So ermöglicht nur sie die Verrechnung von Verlusten einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen einer Muttergesellschaft.
Ergeht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN), so kann er jederzeit durch das Finanzamt oder den Steuerpflichtigen geändert werden, und zwar auch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Oftmals ergehen Bescheide unter VdN, wenn zum Beispiel die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden und später die tatsächlichen Werte besteuert werden sollen. Was ist allerdings, wenn ein Ergebnis für die Steuererklärung noch nachgereicht werden soll und das Finanzamt den Bescheid ohne VdN erlassen hat? Kann er dann noch nach der Einspruchsfrist geändert werden? Das Finanzgericht München (FG) musste solch einen Fall entscheiden.