Hat ein Mutterunternehmen eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft eingerichtet, kann es zum Beispiel eigene Gewinne mit Verlusten des Tochterunternehmens verrechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich bei dem Tochterunternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt und zwischen Mutter- und Tochterunternehmen ein sogenannter "Ergebnisabführungsvertrag" geschlossen wird.
Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen ein jährlicher Freibetrag zusteht und deren Einkommen 5.000 EUR nicht übersteigt, haben Anspruch auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vom Finanzamt nach Vordruck NV 3 B. Legen sie solch eine Bescheinigung bei ihrem Geldinstitut vor, wird keine Kapitalertragsteuer erhoben. Alternativ können sie sich die Kapitalertragsteuer auch durch einen Freistellungsauftrag erstatten lassen.