Als Arbeitnehmer können Sie Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten geltend machen. Grundsätzlich wird eine  doppelte Haushaltsführung dann anerkannt, wenn Sie außerhalb des Ortes, an dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beruflich tätig sind und auch am Ort der Berufstätigkeit bzw. in dessen Einzugsgebiet wohnen (Zweitwohnung).
Wollen Sie als selbständiger Unternehmer oder Freiberufler Ihre Kosten für die Fahrten zu Ihrem Hauptauftraggeber als Betriebsausgaben abziehen, müssen Sie sich nicht auf die Entfernungspauschale beschränken wie bei den Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Betriebsstätte. Das Finanzgericht Münster (FG) vertritt für einen Streitfall aus dem Jahr 2009 nämlich die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur "regelmäßigen Arbeitsstätte" bei der Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" entsprechend anzuwenden ist. Der für Arbeitnehmereinkünfte zuständige Senat des BFH hatte entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt - selbst dann nicht, wenn dieser längerfristig beim Kunden eingesetzt ist.
Wollen Sie als selbständiger Unternehmer oder Freiberufler Ihre Kosten für die Fahrten zu Ihrem Hauptauftraggeber als Betriebsausgaben abziehen, müssen Sie sich nicht auf die Entfernungspauschale beschränken wie bei den Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Betriebsstätte. Das Finanzgericht Münster (FG) vertritt für einen Streitfall aus dem Jahr 2009 nämlich die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur "regelmäßigen Arbeitsstätte" bei der Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" entsprechend anzuwenden ist. Der für Arbeitnehmereinkünfte zuständige Senat des BFH hatte entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt - selbst dann nicht, wenn dieser längerfristig beim Kunden eingesetzt ist.
Sofern Sie Ihr Geld in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verdienen, kann es für Sie von Interesse sein, den Todesfall der anderen Gesellschafter über eine Risikolebensversicherung abzudecken. Denn verstirbt ein Gesellschafter, kommt es häufig zu erheblichen Umsatzeinbußen bei gleichbleibenden Kosten.