Als "Quellensteuer" bezeichnet man eine Steuer, die direkt an der Quelle der Auszahlung von der Leistungsvergütung abgezogen und an das Finanzamt abgeführt wird. Sie fällt beispielsweise auf das Honorar eines deutschen Künstlers an, der im Ausland auftritt, und wird direkt vom Veranstalter an das ausländische Finanzamt abgeführt. Der Künster kann die ausländische Steuer unter bestimmten Voraussetzungen später wieder auf seine deutsche Einkommensteuerschuld anrechnen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die selbständige Tätigkeit eines Tanzlehrers der Tätigkeit eines Privatlehrers entspricht und der Tanzunterricht somit umsatzsteuerfrei sein kann.
Für Dienstleistungen, die ein Unternehmer innerhalb der EU erbringt, muss er eine sogenannte Zusammenfassende Meldung abgeben. 
Eines der sogenannten Freiberuflerprivilegien besteht in der Erlaubnis, den Gewinn stets durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Schließen sich Freiberufler jedoch zu einer Sozietät zusammen, verlangte die Finanzverwaltung bislang, dass diejenigen Mitunternehmer, die ihre Kanzlei oder Praxis in die Gesellschaft "mitbringen", mindestens für eine juristische Sekunde eine Bilanz aufstellen müssen.