Ein selbstgenutztes Familienheim ist von der Erbschaftsteuer befreit, wenn Sie als Erbe die Immobilie unverzüglich selbst nutzen. Das ist im Fall einer Erbauseinandersetzung mit anderen Erben gelegentlich schwierig. Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass eine Steuerbefreiung für Sie nur dann greift, wenn die Erbauseinandersetzung mit Ihren Miterben innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) widersprach jetzt dieser Sichtweise. Die Steuerbefreiung sei auch einem Erben zuzusprechen, der die Immobilie erst ein Jahr nach dem Erbfall bezogen habe, während die Erbauseinandersetzung noch gelaufen sei. Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls.
Wenn Sie eine Person bis zu ihrem Tode unentgeltlich pflegen und dafür mit einer Erbschaft bedacht werden, steht Ihnen ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag von bis zu 20.000 EUR zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden darf und diese konkretisiert:
Erben Sie steuerbegünstigtes oder gar -befreites Vermögen, können Sie den Wert des Nachlasses und damit die Erbschaftsteuer teilweise um die Schulden und Lasten kürzen, die wirtschaftlich mit der Erbschaft zusammenhängen. Abzugsfähig ist lediglich ein Betrag, der dem Verhältnis zwischen dem anzusetzenden Wert des geerbten Vermögens und seinem Wert vor Anwendung der Vergünstigung entspricht.
Eine millionenschwere Großtante zu beerben, gehört aus finanzieller Sicht wohl zu den angenehmen Dingen des Lebens. Fällt dabei allerdings eine Erbschaftsteuer in Höhe von 76 % an, bleibt der erhoffte Geldsegen weitgehend aus.