Als privater Grundstücksbesitzer haben Sie sicher bereits gehört, dass der Veräußerungsgewinn bei einem Grundstücksverkauf regelmäßig nicht versteuert wird, sofern zwischen Erwerb und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Unter den Grundstücksbegriff fallen auch grundstücksgleiche Rechte. Das Erbbaurecht ist zum Beispiel ein solches Recht. Nicht von diesem Begriff erfasst wird dagegen der Erbbauzins. Dieser ist vielmehr wie ein Mietaufwand zu verstehen, wie das Finanzgericht Köln (FG) kürzlich noch einmal klargestellt hat. Zwar wird der Erbbauzins in der Regel für die Nutzung des Erbbaurechts gezahlt, die Zinsen stellen aber keine Anschaffungskosten für dieses Recht dar. Und ohne Anschaffung auch keine Veräußerung und damit kein Veräußerungsgewinn - oder?
Das Erbe unterliegt normalerweise der Erbschaftsteuer. Ausgenommen hiervon sind in der Regel Nachlassverbindlichkeiten. Wann solche vorliegen, war kürzlich Streitpunkt vor dem Finanzgericht Münster (FG). Hier hatte der Erblasser seinem Neffen ein teilweise vermietetes Grundstück zu 1/3 hinterlassen. Die darin verbaute Ölheizung war durch das noch vom Onkel eingekaufte minderwertige Heizöl kaputtgegangen. Eine weitere Erbin beauftragte die Reparatur über insgesamt 11.348 EUR. Unklar war nun, ob die Verpflichtung zur Reparatur bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestand und somit eine Nachlassverbindlichkeit vorlag.
Der neue Entwurf zum Erbschaftsteuergesetz wird bereits seit einiger Zeit heftig diskutiert. Doch obwohl die Besteuerung von Unternehmensvermögen geändert werden soll, wird sich bei Wohnungsunternehmen nach derzeitigem Stand nichts Grundsätzliches ändern. Bei diesen gilt bereits nach dem noch aktuellen Erbschaftsteuergesetz, dass eine Verschonung von der Steuer die Ausnahme und eine Versteuerung die Regel ist.
Ehegatten und Lebenspartner können sich untereinander ein selbst bewohntes Familienheim übertragen, ohne dass dafür Schenkungsteuer anfällt.