Wenn Sie ein Wohnobjekt erben, dann ist dieses - vereinfacht gesagt - dann von der Erbschaftsteuer befreit, sofern der mit Ihnen verwandte Erblasser vorher darin gewohnt hat und Sie unverzüglich nach seinem Ableben Ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagern. Aber wie ist eigentlich "eine Wohnung" definiert? Und was passiert, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod zwei Wohnungen genutzt hat? Sind dann gegebenenfalls beide von der Erbschaftsteuer befreit?
Wenn Ihnen Ihr Ehegatte die Hälfte seiner Einnahmen aus einem Grundstück schenkt, dann können Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass dies schenkungsteuerpflichtig ist. Aber wie verhält es sich, wenn Sie eigentlich gar nichts von den Einnahmen abbekommen, weil jeglicher Zahlungsverkehr über das Konto Ihres Ehegatten fließt? Haben Sie dann wirklich etwas geschenkt bekommen oder nicht? Über diese Frage musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Eltern können ihre selbstbewohnte Immobilie erbschaftsteuerfrei an ihre Kinder vererben, sofern die Kinder das Objekt unverzüglich für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Sie müssen dafür die Absicht zur Selbstnutzung haben und auch tatsächlich in die Immobilie einziehen.
Um eine Erbschaft korrekt besteuern zu können, muss man erst einmal den Wert des Erbes ermitteln. Und das ist manchmal gar nicht so einfach. Bei Bargeld ist es ganz klar und bei börsennotierten Aktien muss man nach dem Aktienkurs schauen. Aber wie stellt man den Wert eines Kommanditanteils fest, der nicht an der Börse gehandelt wird? Hierzu hat die Finanzverwaltung ihre eigenen Verfahren. Aber kann man den so ermittelten Wert auch dann noch zugrunde legen, wenn der Anteil später verkauft wird? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, welcher Wert in einem solchen Fall anzusetzen ist.