Wenn man etwas erbt, bekommt man nicht nur etwas, sondern es können auch Kosten anfallen. Sei es für die Beerdigung oder für notwendige Dokumente. Damit da nicht jede kleinste Rechnung summiert werden muss, hat der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen eine Pauschale festgelegt, bis zu der die Kosten nicht nachgewiesen werden müssen. Wie ist das aber, wenn man Nacherbe ist? Also erst etwas erbt, wenn es zuvor ein anderer geerbt hat. Kann die Pauschale auch dann angesetzt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.
Wie viel Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt, richtet sich unter anderem nach der anzuwendenden Steuerklasse. Wird Vermögen auf Kinder und Stiefkinder übertragen, greift die günstigste Steuerklasse I, so dass Steuersätze zwischen 7 % und 30 % zur Anwendung kommen. Bei der ungünstigsten Steuerklasse III liegt der Steuerzugriff hingegen zwischen 30 % und 50 %. Zudem gewährt der Fiskus bei Kindern und Stiefkindern in Steuerklasse I einen Freibetrag von 400.000 EUR (bei Steuerklasse III: 20.000 EUR).
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Entscheidung war von der Fachwelt mit Spannung erwartet worden, da in dem Verfahren in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber damals (im November 2016) erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.
Eltern können ihren Kindern eine selbstbewohnte Immobilie (ein sogenanntes "Familienheim") erbschaftsteuerfrei vererben, sofern die Immobilie eine Wohnfläche von maximal 200 qm hat und die Kinder die Immobilie zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Diese Bestimmung muss "unverzüglich" und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.