Für Bedienstete der EuU gibt es einige Besonderheiten. So werden Beamte und sonstige Bedienstete, die sich nur zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der EU im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederlassen, so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz im Zeitpunkt des Dienstantritts beibehalten. Das kann Auswirkungen auf die Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben, wie im vorliegenden Sachverhalt, über den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden musste.
Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Für diese Kosten kann ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 EUR angesetzt werden.
Wenn man etwas geschenkt bekommt, kann Schenkungsteuer anfallen. Das hängt einerseits davon ab, in welchem Verhältnis man zum Schenker steht, und andererseits davon, welchen Wert das Geschenk hat. Bei Grundstücken ist der Wert manchmal nicht so einfach festzustellen. Unter Umständen wird dabei ein Wert festgestellt, der zu hoch ist. Solange man keine Steuer zahlen muss, sieht man darüber oftmals hinweg. Aber das kann sich später rächen, denn alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Im folgenden Sachverhalt lag ein solcher Fall vor, bei dem sich durch nachfolgende Schenkungen dann Steuer ergab. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste drüber entscheiden, ob die früheren Bescheide noch änderbar sind.
Bei einem Erbfall kann es vorkommen, dass man neben Guthaben auch Schulden erbt. Letztere können unter bestimmten Bedingungen vom geerbten Vermögen abgezogen werden und so die Erbschaftsteuer mindern. Aber kann eigentlich jede Verbindlichkeit abgezogen werden, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstanden ist und dies gegebenenfalls sogar noch einige Zeit nach dem Erbanfall? Oder müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden kann.