Wenn Sie sich als Arbeitnehmer für eine Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, durchlaufen Sie zwei gleich lange Phasen:
Bisher galt die Regel, dass ein Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber für Privatfahrten überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich für solche Fahrten nutzt. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis berechtigte das Finanzamt, einen (lohn)steuerlichen Vorteil für die private Pkw-Nutzung anzusetzen - häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Der Arbeitnehmer konnte diesen Anscheinsbeweis jedoch durch einen Gegenbeweis entkräften - er hatte also die Möglichkeit, eine unterbliebene Privatnutzung des Dienstwagens zu beweisen und so den Ansatz eines steuererhöhenden Nutzungsvorteils abzuwenden. Dies gelang ihm in der Vergangenheit, indem er beispielsweise auf einen gleichwertigen Pkw im Privatvermögen verwies, mit dem er seine privaten Fahrten erledigte.
Arbeitnehmer, die einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen eine Familienheimfahrt pro Woche als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt gewährt für diese Fahrten die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Sofern der Arbeitnehmer für die Heimfahrten aber steuerfreie Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge (z.B. Freifahrten des Arbeitgebers) erhalten hat, mindern diese Gelder die abzugsfähigen Werbungskosten.
Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen ein jährlicher Freibetrag zusteht und deren Einkommen 5.000 EUR nicht übersteigt, haben Anspruch auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vom Finanzamt nach Vordruck NV 3 B. Legen sie solch eine Bescheinigung bei ihrem Geldinstitut vor, wird keine Kapitalertragsteuer erhoben. Alternativ können sie sich die Kapitalertragsteuer auch durch einen Freistellungsauftrag erstatten lassen.