Da die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) keine berufsständische Versorgungseinrichtung ist, sind VBL-Beiträge auch keine Beiträge zu einer kapitalgedeckten Altersversorgung. Folglich können sie - anders als die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen - auch nicht als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Erhalten Sie als Arbeitnehmer im Rahmen eines Ideenwettbewerbs, den Ihr Arbeitgeber veranstaltet, ein Preisgeld, müssen Sie dieses als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit versteuern - genau wie Ihr normales Gehalt. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören laut Einkommensteuergesetz nämlich alle Güter, die
Fließen einem Arbeitnehmer - etwa durch eine Abfindung wegen Kündigung - Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr zu, obwohl es sich um wirtschaftliche Erträge aus mehreren Veranlagungszeiträumen handelt, kann dies negative Folgen für die Besteuerung haben: Die Einkünfte werden dann zu einem erheblichen Teil mit einem höheren Steuersatz belastet, als dies bei der Verteilung des Einkommens auf mehrere Veranlagungszeiträume der Fall wäre.
Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Zuwendungen und Geschenken an Geschäftspartner und Mitarbeiter die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % an den Fiskus zu zahlen. Dann können sie pro Person und Jahr bis zu 10.000 EUR für Zuwendungen ausgeben. Für den Beschenkten hat das den Vorteil, dass er für das Geschenk keine Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn versteuern muss. Auch die Wertgrenze von 35 EUR spielt dann keine Rolle mehr. Die Pauschalierung muss einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ausgeübt und die Zuwendungen an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.