Steuerlich gesehen macht es einen großen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug für Familienheimfahrten nutzt:
Wenn der letzte Wille eines Verstorbenen nicht eindeutig aus dem Testament hervorgeht, ist ein Streit um das Erbe fast schon vorprogrammiert. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag kürzlich ein solcher Fall vor, in dem Mutter und Tochter ein gemeinsames Testament verfasst hatten. Für den Fall, dass sie "gleichzeitig zu Tode kommen", hatten sie darin die gesamte Verwandtschaft als Erben ausgeschlossen. Es kam, wie es kommen musste: Mutter und Tochter verstarben nicht gleichzeitig, sondern im Abstand von acht Monaten, so dass nach dem Tod der Tochter mehrere vermeintliche Erben die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung anzweifelten. Das "Tafelsilber" bestand im vorliegenden Fall in einer Kommanditbeteiligung der Tochter an einer GmbH & Co. KG und in einem Anteil an der Komplementär-GmbH. Im Wege eines Vergleichs ließen sich die potentiellen Erben schließlich durch Abfindungszahlungen der (anerkannten) Erben davon abbringen, ihre Rechtsposition weiter geltend zu machen.
Neuerdings vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) den Standpunkt, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, da sie - unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits - aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Der BFH argumentiert, dass der Bürger das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig übernimmt, sondern streitige Ansprüche regelmäßig nur auf gerichtlichem Weg durchsetzen bzw. abwehren kann. Er fordert für den Kostenabzug lediglich, dass sich der Bürger nicht mutwillig auf den Prozess eingelassen hat und der Rechtsstreit hinreichend erfolgversprechend war.
Unterstützungsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen erkennen die Finanzämter nur dann als außergewöhnliche Belastungen an, wenn die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Vermögen bis 15.500 EUR stufen die Ämter als geringfügig ein, wobei sie angemessene, selbstgenutzte Hausgrundstücke unberücksichtigt lassen.