Arbeitgeber müssen die Lohnabrechnung für ihre Arbeitnehmer allerspätestens für den letzten in 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum anhand der neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vornehmen. Nachdem das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits mit Starterlass vom 25.07.2013 ausführliche Informationen zum Einstieg in das ELStAM-Verfahren veröffentlicht hatte, folgte am 07.08.2013 ein endgültiges Anwendungsschreiben für die "Zeit danach". Folgende Aspekte aus dieser Verwaltungsanweisung sind hervorzuheben:
Als Arbeitnehmer können Sie Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten geltend machen. Grundsätzlich wird eine doppelte Haushaltsführung dann anerkannt, wenn Sie außerhalb des Ortes, an dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beruflich tätig sind und auch am Ort der Berufstätigkeit bzw. in dessen Einzugsgebiet wohnen (Zweitwohnung).
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei, kostenlos und ganzjährig eine Jahresnetzkarte für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist diese Vergünstigung auf die Entfernungspauschale bei der Einkommensteuer in vollem Umfang anzurechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie die Jahresnetzkarte auch tatsächlich nutzen.
Es war eine Schrecksekunde für die Leiharbeitsbranche, als das Finanzgericht Düsseldorf (FG) im Jahr 2012 entschied, dass Leiharbeiter an ihrem Einsatzort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen, wenn sie dort über mehrere Jahre tätig sind. Die Finanzrichter erklärten damals, dass Leiharbeiter bei einem über mehrere Jahre gleichbleibenden Arbeitsort auf einen Fortbestand dieser Verhältnisse vertrauen können, so dass sie mit der Zeit in eine regelmäßige Arbeitsstätte "hineinwachsen". Dass sie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen jederzeit an einem anderen Ort eingesetzt werden können, war für das FG eher zweitrangig.