Bislang können private Auftraggeber die Arbeitskosten für den nachträglichen Anschluss ihres Hauses an das Wasserverteilungsnetz nur anteilig als Handwerkerleistungen absetzen. Denn nach aktueller Weisungslage erkennen die Finanzämter nur den Kostenteil an, der auf Arbeiten auf dem Privatgrundstück entfällt. Laut Finanzverwaltung werden Arbeiten auf öffentlichem Grund nicht im Haushalt erbracht und sind daher nicht begünstigt.
Rückwirkend zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber gleich mehrere Freibeträge erhöht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) erklärt, wann sich die Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren für 2015 niederschlagen:
Verkaufen Sie Ihre Mietimmobilie und reicht der Verkaufserlös nicht aus, um die noch auf dem Haus lastenden Kredite zu tilgen, können Sie die weiterhin anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Allerdings gewährt Ihnen die Finanzverwaltung diese Möglichkeit nur dann, wenn der Hausverkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist. Ist diese Frist überschritten, werden Schuldzinsen für eine veräußerte Mietimmobilie nicht als Werbungskosten anerkannt.
Für den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten macht es einen großen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte anfährt (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) oder ob er einer Auswärtstätigkeit nachgeht: Während erstere Fahrten nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abgerechnet werden können, gewährt das Finanzamt für letztere einen Kostenabzug von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.