Bei der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland haben die Nationalmannschaften um Preisgelder in Höhe von insgesamt 331 Mio. EUR gespielt. Für die Veranstalter UEFA und DFB ist das Turnier ein großer wirtschaftlicher Erfolg. Sie erwarten einen Gewinn von 1,7 Mrd. EUR. An Steuern sollen davon 65 Mio. EUR, also gerade einmal 3,8 % des Gewinns bzw. 10 % der Ausgaben zurück nach Deutschland fließen.
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat die Lohn- und Einkommensteuerstatistik für 2020 ausgewertet, die aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar ist. Dabei stellte das Amt einige interessante Entwicklungen fest.
Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Neben diesem "regulären" Abzug existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat aus aktuellem Anlass zusammengefasst, welche Grundsätze für den Spendenabzug gelten:
Rentner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag ihrer (steuerpflichtigen) Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser beläuft sich im Veranlagungszeitraum 2022 auf 10.347 EUR (bei Zusammenveranlagung: 20.694 EUR). Zu beachten ist jedoch, dass gesetzliche Renten nur mit ihrem prozentualen Besteuerungsanteil in die steuerpflichtigen Einkünfte einfließen. Während bei Rentenbeginn bis 2005 noch ein festgeschriebener Besteuerungsanteil von 50 % fortgeführt werden kann, müssen Rentner mit Renteneintritt 2022 bereits 82 % ihrer Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 steigt dieser Anteil schließlich sogar auf 100 % (Vollversteuerung). Wer als Bestandsrentner bislang nicht abgabe- bzw. steuerpflichtig ist, kann dies durch die jährlich erfolgenden Rentenerhöhungen werden, denn diese sind zu 100 % steuerpflichtig. Die jährliche Anhebung des Grundfreibetrags kompensiert diesen Effekt jedoch ganz oder teilweise wieder.