Bislang stand Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag von 1.308 EUR jährlich zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind gehörte. Diesen Betrag hat der Gesetzgeber nun rückwirkend zum 01.01.2015 auf 1.908 EUR angehoben und zugleich geregelt, dass sich der Freibetrag für das zweite und jedes weitere Kind noch einmal um jeweils 240 EUR erhöht. Nach der gesetzlichen Neuregelung werden Kinder aber nur berücksichtigt, wenn der alleinerziehende Elternteil die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes gegenüber den Finanzbehörden angegeben hat.
Eines der sogenannten Freiberuflerprivilegien besteht in der Erlaubnis, den Gewinn stets durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Schließen sich Freiberufler jedoch zu einer Sozietät zusammen, verlangte die Finanzverwaltung bislang, dass diejenigen Mitunternehmer, die ihre Kanzlei oder Praxis in die Gesellschaft "mitbringen", mindestens für eine juristische Sekunde eine Bilanz aufstellen müssen.
Planen Sie als Unternehmer, Ihren Betrieb auf Angehörige zu übertragen, sollten Sie zuvor einen Beratungstermin mit uns vereinbaren. Andernfalls begeben Sie sich womöglich auf unbekanntes Terrain, auf dem Sie - auch unabhängig von der nahenden Erbschaft- und Schenkungsteuerreform - von allerlei unerfreulichen steuerlichen Folgen überrascht werden können.
Gewinne, die bei einer Betriebsaufgabe erzielt werden, können einem ermäßigten Einkommensteuersatz unterliegen, sofern in einem einheitlichen Vorgang alle stillen Reserven aufgedeckt werden, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen enthalten sind.