Wenn Sie selbständig oder gewerblich tätig sind, müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln. Grundsätzlich gibt es zwei Gewinnermittlungsarten: die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und den Betriebsvermögensvergleich. Wer nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, kann zwischen beiden Arten wählen. Dieses Wahlrecht kann immer wieder ausgeübt werden. Allerdings ist der Übergang von der einen zur anderen Art mit einer Überleitungsrechnung verbunden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) darüber entscheiden, ob man auch Jahre später anlässlich einer Betriebsprüfung das Wahlrecht neu ausüben kann.
Bei einem Imbissbetrieb ist es für das Finanzamt oftmals nicht so einfach, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung festzustellen. Da die Einnahmen hier in der Regel aus Bargeschäften bestehen, liegt ein erhöhtes Augenmerk auf den Kassenaufzeichnungen. Im Streitfall war das Finanzamt mit der Buchführung nicht einverstanden und schätzte den Gewinn. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.
Das Tief Orinoco brachte seit Ende Mai 2024 wiederholt Stark- und Dauerregen nach Deutschland. Binnen weniger Stunden kamen teilweise die Niederschlagsmengen eines ganzen Monats herunter und führten in Südwest- und Süddeutschland zu Dammbrüchen und Überflutungen von Wohngebieten. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft werden rund 50 % der Hochwasseropfer feststellen, dass sie keine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen haben, die ihnen diese Schäden ersetzt.
Wenn Sie Geschäftskunden bewirten, können Sie die Aufwendungen nicht zu 100 % steuerlich geltend machen. Der Betriebsausgabenabzug ist auf 70 % begrenzt. Buchführungsprogramme haben hierfür extra Konten, bei denen vom Gesamtbetrag nur 70 % steuerlich berücksichtigt werden. Nehmen auch Arbeitnehmer an der Veranstaltung teil, so sind die Aufwendungen ebenfalls aufzuteilen. Auf jeden Fall sind bestimmte Nachweis- und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug vorlagen.