Volljährige Kinder können nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in der Regel nur noch dann kindergeldrechtlich bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen.
Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Diese Tarifermäßigung kommt auch in Betracht, wenn eine freiberuflich tätige Sozietät durch Realteilung beendet (und ihr Betriebsvermögen verteilt) wird. Der Gewinn aus der Aufdeckung der in den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens enthaltenen stillen Reserven führt dann zu einem begünstigten Aufgabegewinn.
Steuerzahler, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind (z.B. mangels inländischen Wohnsitzes), dürfen ihre Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen aufgrund einer Regelung im Einkommensteuergesetz nicht als Sonderausgaben abziehen.
Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern vom Staat seit dem 01.07.2019 ein Kindergeld von jeweils 204 EUR pro Monat. Für das dritte Kind erhöht sich der Satz auf 210 EUR, für jedes weitere Kind auf 235 EUR.