Arbeitnehmer können Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen, wenn ihre Krankheit nach medizinischen Erfahrungen wesentlich durch den Beruf verursacht ist (typische Berufskrankheit) oder der Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheitsentstehung im Einzelfall offenkundig erscheint. Ein Abzug wird von Finanzämtern und Steuergerichten aber nur in seltenen Fällen zugelassen, weil der Veranlassungszusammenhang klar und eindeutig erkennbar sein muss.
Als "Quellensteuer" bezeichnet man eine Steuer, die direkt an der Quelle der Auszahlung von der Leistungsvergütung abgezogen und an das Finanzamt abgeführt wird. Sie fällt beispielsweise auf das Honorar eines deutschen Künstlers an, der im Ausland auftritt, und wird direkt vom Veranstalter an das ausländische Finanzamt abgeführt. Der Künster kann die ausländische Steuer unter bestimmten Voraussetzungen später wieder auf seine deutsche Einkommensteuerschuld anrechnen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 gilt eine (zunächst auf drei Jahre befristete) Steuerbefreiung für Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf den Bereich der Gewinnermittlung, so dass Unternehmer keine Entnahmen für die private Fahrradnutzung ansetzen müssen.
Arbeitnehmer können Kosten für Arbeitsmittel als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Klassische Beispiele hierfür sind die Werkzeuge eines Handwerkers oder die Fachbücher eines Lehrers. Ob auch ein Sky-Bundesliga-Abo als Arbeitsmittel absetzbar ist, musste kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.