Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen fließen nur mit einem prozentualen Besteuerungsanteil in das zu versteuernde Einkommen des Ruheständlers ein. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei Ruheständlern mit Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt der Besteuerungsanteil bei 80 %. Der steuerfreie Teil der Rente (Differenzbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Rententeil) wird zu Rentenbeginn festgelegt und gilt dann in der Regel für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs unverändert fort. Spätere regelmäßige Rentenerhöhungen werden also zu 100 % besteuert.
Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, können Sie die Aufwendungen ab 2022 bis zu 9.984 EUR (bis einschließlich 2021: 9.744 EUR) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Voraussetzung ist, dass
Wer sich für ein Ehrenamt entscheidet, möchte damit in der Regel etwas für das Gemeinwohl tun. Mitunter gibt es dafür auch eine Aufwandsentschädigung. Damit das Ehrenamt attraktiv bleibt und man die - meist geringe - Vergütung nicht auch noch versteuern muss, hat der Gesetzgeber einige Steuerbefreiungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Gesetz verankert. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen zum Beispiel Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse und Zahlungen aus öffentlichen Kassen. Für bestimmte Tätigkeiten kommt zudem die Inanspruchnahme des Übungsleiter-Freibetrags (3.000 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (840 EUR) in Betracht. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden steuerfrei ist.
Durch die Errichtung einer Familienstiftung lässt sich das Vermögen für nachfolgende Generationen bewahren. Wann und in welcher Höhe die beteiligten Personen Ausschüttungen erhalten sollen, wird in der Satzung der Stiftung geregelt. Solche Ausschüttungen an die Begünstigten (Destinatäre) unterliegen der Einkommensteuer. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Fall war streitig, ob die Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.