Wer im Homeoffice arbeitet, kann seit 2020 die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr steuermindernd abziehen (5 EUR pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Der Steuergesetzgeber will mit dieser Pauschale eine Entlastung für Erwerbstätige schaffen, die kein (absetzbares) abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer einrichten können, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder in privat genutzten Räumen arbeiten.
Dass ein Unternehmen auf einer niedrigeren Abschreibung von betrieblichen Gebäuden besteht, als das Finanzamt gewähren möchte, klingt paradox. Ein solcher Fall hat aber nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.
Beauftragen Sie einen Handwerker, in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus Reparaturen durchzuführen, können Sie die in der Rechnung enthaltenen Lohnkosten bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigen. Da die Finanzverwaltung Schwarzarbeit eindämmen will, darf eine solche Rechnung nicht bar bezahlt werden, sondern muss über ein Bankkonto laufen. Im Streitfall hatte der Kläger die Rechnung aber nicht über sein Bankkonto bezahlt, sondern sie wurde als Verbindlichkeit seinem Gesellschafterkonto belastet. Ist das für eine Steuerermäßigung ausreichend? Das musste das Finanzgericht Thüringen (FG) entscheiden.
Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen fließen nur mit einem prozentualen Besteuerungsanteil in das zu versteuernde Einkommen des Ruheständlers ein. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei Ruheständlern mit Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt der Besteuerungsanteil bei 80 %. Der steuerfreie Teil der Rente (Differenzbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Rententeil) wird zu Rentenbeginn festgelegt und gilt dann in der Regel für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs unverändert fort. Spätere regelmäßige Rentenerhöhungen werden also zu 100 % besteuert.