In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie auch Fahrtkosten geltend machen, die im Zusammenhang mit nichtselbständiger Tätigkeit stehen. Wenn eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, können aber nur Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR ab dem 1. bzw. 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Eine Erhöhung der Pauschale auf 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer war ursprünglich erst ab 2024 geplant, soll nach dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun aber bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen werden.
Anschaffungs- und Herstellungskosten für ein Baudenkmal werden steuerlich über eine bis zu 9-prozentige jährliche Absetzung gefördert, wenn der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.
Wenn Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Kein Steuerzugriff erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz jedoch, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Ob diese Ausnahmeregelung auch für rechtwidrig bewohnte Gartenhäuser gilt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem der Kläger innerhalb des Zehnjahreszeitraums seine Miteigentumsanteile an Grundstücken eines Kleingartengeländes veräußert hatte, in dem auch ein von ihm selbst bewohntes "Gartenhaus" lag. Die Errichtung des "Gartenhauses" war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt wird. Tatsächlich aber hatte der Kläger das "Gartenhaus" baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.
Wird eine Kapitalgesellschaft aufgelöst, ist es entscheidend, dass der Realisationszeitpunkt bestimmt wird. Dies ist der Zeitpunkt, an dem eine Vereinnahmung wirksam verbucht werden kann. Denn nur, wenn man diesen kennt, kann auch der Auflösungsverlust entsprechend steuermindernd berücksichtigt werden. Im vorliegenden Streitfall waren die Kläger und das Finanzamt hinsichtlich des Zeitpunkts unterschiedlicher Ansicht, so dass das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden musste.