Krankheits- und Pflegekosten müssen nach dem Einkommensteuergesetz um eine zumutbare Belastung gemindert werden, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. In den vergangenen Jahren waren immer wieder Musterverfahren vor den Gerichten zu der Frage geführt worden, ob Krankheits- und Pflegekosten aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Abzug einer zumutbaren Belastung ausgenommen werden müssen. Steuerbescheide ergingen deshalb als in dieser Frage vorläufig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Kürzung der Kosten immer wieder verteidigt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Veräußerungskosten als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Eine die Zehnjahresfrist auslösende Anschaffung liegt auch vor, wenn eine betriebliche Immobilie durch Entnahme in das Privatvermögen gelangt. Für die Ermittlung des Gewinns sind dann nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Überträgers heranzuziehen, sondern der bei der Überführung aus dem Betriebsvermögen angesetzte Entnahmewert.
Wenn Paare ihren Kinderwunsch mittels künstlicher Befruchtung umsetzen wollen, können sie die dabei entstehenden Behandlungskosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Der Fiskus erkennt die Kosten an, wenn entweder eine krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit der Frau oder eine krankheitsbedingte Sterilität des Mannes vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Behandlungsverfahren in Deutschland gesetzlich zugelassen ist, insbesondere den Regelungen des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) entspricht. Erfolgt die Behandlung im Inland, sehen die Finanzämter diese Voraussetzung als erfüllt an. Bei Behandlungen im Ausland wird einzelfallabhängig geprüft, ob sie tatsächlich in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsordnung erfolgt sind.
Wer seinen ausländischen Angehörigen die Einreise nach Deutschland ermöglich will, kann sich nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, hierzulande für den Lebensunterhalt der Angehörigen aufzukommen. Entsprechende Unterhaltszahlungen sind nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die unterstützten Angehörigen in Deutschland lediglich geduldet und nicht unterhaltsberechtigt sind.