Werbungskosten sind Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer entstehen, damit dieser seinen Beruf ausüben kann. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Auch Reisekosten können zu den Werbungskosten gehören, wenn der berufliche Anteil der Reise überwiegt. Es ist möglich, dass eine gemischt veranlasste Reise, die sowohl berufliche als auch private Elemente enthält, derart aufgeteilt wird, dass der beruflich veranlasste Teil berücksichtigt werden kann. Aber wie ist es, wenn eine solche Trennung nicht möglich ist? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich entscheiden.
Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind in aller Regel als Arbeitslohn anzusehen, da sie meist durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Arbeitslohn kann ausnahmsweise aber auch von dritter Seite gezahlt werden (z.B. von arbeitgeberfremden Einrichtungen), wenn sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als "Frucht" seiner Arbeit für den Arbeitgeber erweist.
Sind Arbeitnehmer im Ausland tätig, zahlt ihr Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist im Einkommensteuergesetz geregelt.
Es gibt immer mehr Kundenbindungsprogramme. Eines davon ist das "Miles & More"-Programm, bei dem sogenannte Bonusmeilen gesammelt und gegen Flüge getauscht werden können. Diese Flüge können sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. Es stellt sich nun die Frage, ob und wie eine berufliche Nutzung steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden.