Wenn Konzerne ihre bislang im Ausland tätigen Mitarbeiter aufgrund von Umstrukturierungen an deutschen Standorten einsetzen wollen, schnüren sie ihnen mitunter "Umzugspakete", die diverse Vergünstigungen vorsehen. So auch eine Konzerngesellschaft aus Hessen, deren Fall kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat.
Sind Arbeitnehmer im Ausland tätig, zahlt der Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist in § 3 Nummer 64 Einkommensteuergesetz geregelt. Die Vorschrift erfasst drei Personenkreise:
Arbeitnehmer können Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen, wenn ihre Krankheit nach medizinischen Erfahrungen wesentlich durch den Beruf verursacht ist (typische Berufskrankheit) oder der Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheitsentstehung im Einzelfall offenkundig erscheint. Ein Abzug wird von Finanzämtern und Steuergerichten aber nur in seltenen Fällen zugelassen, weil der Veranlassungszusammenhang klar und eindeutig erkennbar sein muss.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 gilt eine (zunächst auf drei Jahre befristete) Steuerbefreiung für Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf den Bereich der Gewinnermittlung, so dass Unternehmer keine Entnahmen für die private Fahrradnutzung ansetzen müssen.