Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung abschließen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns - und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge. Übernimmt der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers und lässt er sich etwaige Steuererstattungsansprüche abtreten, so führt diese Kostentragung beim Arbeitnehmer nicht zu weiterem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Gehaltserhöhungen kommen bei Arbeitnehmern häufig nur zu einem Bruchteil an, da die Steuer- bzw. Abgabenlast die Bruttoerhöhung aufzehrt. Erhält ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I, kinder- und konfessionslos) beispielsweise bislang einen Monatsbruttolohn von 1.800 EUR, verbleiben ihm von einer Gehaltserhöhung von 100 EUR nach Abzug von Steuern und Abgaben lediglich 57,43 EUR.
Die Berufswelt verlangt immer mehr Flexibilität von den Arbeitnehmern. Befindet sich der Arbeitsplatz nicht in der Nähe des Wohnorts, bleibt einem entweder nur ein Umzug oder die Anmietung einer Zweitwohnung (doppelte Haushaltsführung). Die Miete für eine solche Zweitwohnung kann unter gewissen Voraussetzungen in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wie sieht es aber aus, wenn man eine Zweitwohnung hat und der Arbeitsplatz gekündigt wird? Muss man die Wohnung dann auch sofort kündigen oder kann man sie behalten und die Miete weiter als Werbungskosten abziehen, wenn man am Zweitwohnsitz einen neuen Arbeitsplatz sucht? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Wenn Arbeitnehmer oder Selbständige ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten, dürfen sie bestimmte Kosten ihres Hauses oder ihrer Wohnung anteilig steuermindernd geltend machen. Der absetzbare Anteil wird dann nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche ermittelt.