Viele Unternehmen tragen sich mit dem Gedanken, ihren betrieblichen Fuhrpark auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge umzustellen. Durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt die hohen Spritpreise wird ein solcher Umstieg zunehmend attraktiver. Die zentralen Vorteile im Überblick:
Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind in aller Regel als Arbeitslohn anzusehen, da sie meist durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Arbeitslohn kann ausnahmsweise aber auch von dritter Seite gezahlt werden (z.B. von arbeitgeberfremden Einrichtungen), wenn sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als "Frucht" seiner Arbeit für den Arbeitgeber erweist.
Sind Arbeitnehmer im Ausland tätig, zahlt ihr Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist im Einkommensteuergesetz geregelt.
Für die Ermittlung der Werbungskosten ist die erste Tätigkeitsstätte entscheidend. Abhängig davon bestimmt sich nämlich, ob nur die Entfernungskilometer oder die tatsächlich gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden können. An sich scheint das nicht so kompliziert zu sein, jedoch landen solche Fälle regelmäßig vor den Finanzgerichten. Auch bei Beamten kann die Bestimmung mitunter schwierig sein. Im Sachverhalt musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden, wie hoch denn nun die Werbungskosten sein können.