Wie alle Berufstätigen, so können auch Lehrkräfte in ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Aufwendungen für ihre berufliche Tätigkeit als Werbungskosten absetzen - insbesondere Fahrten zur Schule, Fortbildungen, Klassenfahrten, Unterrichtsmaterialien, Fachliteratur und digitale Ausstattung. Bisher konnten Lehrkräfte auch die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers absetzen, ab 2023 wurden die hierfür geltenden Abzugsregeln jedoch geändert. Seither können Lehrkräfte ihre Raumkosten über eine Tagespauschale von maximal 1.260 EUR pro Jahr geltend machen.
Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind in aller Regel als Arbeitslohn anzusehen, da sie meist durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Arbeitslohn kann ausnahmsweise aber auch von dritter Seite gezahlt werden (z.B. von arbeitgeberfremden Einrichtungen), wenn sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als "Frucht" seiner Arbeit für den Arbeitgeber erweist.
Sind Arbeitnehmer im Ausland tätig, zahlt ihr Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist im Einkommensteuergesetz geregelt.
Für Bedienstete der EuU gibt es einige Besonderheiten. So werden Beamte und sonstige Bedienstete, die sich nur zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der EU im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederlassen, so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz im Zeitpunkt des Dienstantritts beibehalten. Das kann Auswirkungen auf die Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben, wie im vorliegenden Sachverhalt, über den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden musste.