Die Neuerungen im Bereich der Reisekosten, die das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts mit sich bringt, treten am 01.01.2014 in Kraft. Von vielen Veränderungen profitieren insbesondere Arbeitnehmer, die vorwiegend auswärts tätig sind, wie etwa Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter, Kundendienstmonteure, Bauarbeiter, Handwerker sowie Fahrer bei Speditionsunternehmen und Kurierfahrer.
Da die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) keine berufsständische Versorgungseinrichtung ist, sind VBL-Beiträge auch keine Beiträge zu einer kapitalgedeckten Altersversorgung. Folglich können sie - anders als die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen - auch nicht als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Erhalten Sie als Arbeitnehmer im Rahmen eines Ideenwettbewerbs, den Ihr Arbeitgeber veranstaltet, ein Preisgeld, müssen Sie dieses als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit versteuern - genau wie Ihr normales Gehalt. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören laut Einkommensteuergesetz nämlich alle Güter, die
Fließen einem Arbeitnehmer - etwa durch eine Abfindung wegen Kündigung - Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr zu, obwohl es sich um wirtschaftliche Erträge aus mehreren Veranlagungszeiträumen handelt, kann dies negative Folgen für die Besteuerung haben: Die Einkünfte werden dann zu einem erheblichen Teil mit einem höheren Steuersatz belastet, als dies bei der Verteilung des Einkommens auf mehrere Veranlagungszeiträume der Fall wäre.