Als Arbeitnehmer können Sie Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten geltend machen. Grundsätzlich wird eine  doppelte Haushaltsführung dann anerkannt, wenn Sie außerhalb des Ortes, an dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beruflich tätig sind und auch am Ort der Berufstätigkeit bzw. in dessen Einzugsgebiet wohnen (Zweitwohnung).
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei, kostenlos und ganzjährig eine Jahresnetzkarte für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist diese Vergünstigung auf die Entfernungspauschale bei der Einkommensteuer in vollem Umfang anzurechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie die Jahresnetzkarte auch tatsächlich nutzen.
Es war eine Schrecksekunde für die Leiharbeitsbranche, als das Finanzgericht Düsseldorf (FG) im Jahr 2012 entschied, dass Leiharbeiter an ihrem Einsatzort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen, wenn sie dort über mehrere Jahre tätig sind. Die Finanzrichter erklärten damals, dass Leiharbeiter bei einem über mehrere Jahre gleichbleibenden Arbeitsort auf einen Fortbestand dieser Verhältnisse vertrauen können, so dass sie mit der Zeit in eine regelmäßige Arbeitsstätte "hineinwachsen". Dass sie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen jederzeit an einem anderen Ort eingesetzt werden können, war für das FG eher zweitrangig.
Die Neuerungen im Bereich der Reisekosten, die das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts mit sich bringt, treten am 01.01.2014 in Kraft. Von vielen Veränderungen profitieren insbesondere Arbeitnehmer, die vorwiegend auswärts tätig sind, wie etwa Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter, Kundendienstmonteure, Bauarbeiter, Handwerker sowie Fahrer bei Speditionsunternehmen und Kurierfahrer.