Für die Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw wird im Rahmen der 1-%-Regelung nach dem Beweis des ersten Anscheins zunächst vermutet, dass tatsächlich eine Privatnutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat. Die bloße Behauptung, dass Privatfahrten ausschließlich mit nicht betrieblichen Fahrzeugen durchgeführt würden, reicht grundsätzlich nicht aus. Dem Steuerpflichtigen wird jedoch einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster zufolge die Möglichkeit eingeräumt, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, wenn ihm im Privatvermögen gehaltene weitere Fahrzeuge zur Verfügung standen, die dem betrieblichen Pkw in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
Obwohl die gesundheitlichen Beschwerden, die gemeinhin als Burn-out bezeichnet werden, oft durch Stress im Job entstehen, handelt es sich um keine typische Berufskrankheit. Daher können Betroffene ihre Behandlungskosten auch nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. (Der Werbungskostenabzug wäre etwa dann von Vorteil, wenn der Hausarzt einen Patienten in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in eine psychosomatische Klinik überweist und die Krankenversicherung für die Kosten nicht aufkommt.)
Leiden Sie an einer Berufskrankheit? Dann sollten Sie wissen, dass Sie die Krankheitskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen können, sofern Sie einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf nachweisen können. Als typische Berufskrankheiten sind unter anderem Sportunfälle von Profifußballern, Strahlenschäden von Röntgenärzten und Stimmprobleme bei Lehrern anerkannt.
Arbeitgeber müssen die Lohnabrechnung für ihre Arbeitnehmer allerspätestens für den letzten in 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum anhand der neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vornehmen. Nachdem das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits mit Starterlass vom 25.07.2013 ausführliche Informationen zum Einstieg in das ELStAM-Verfahren veröffentlicht hatte, folgte am 07.08.2013 ein endgültiges Anwendungsschreiben für die "Zeit danach". Folgende Aspekte aus dieser Verwaltungsanweisung sind hervorzuheben: