Wer sein Auto ab und zu stehen lässt und sich stattdessen auf das Fahrrad schwingt, schont nicht nur die Umwelt, sondern tut obendrein auch noch etwas Gutes für seine Gesundheit. Auch aus steuerlicher Sicht kann der Tritt in die Pedale sinnvoll sein, denn Arbeitnehmer können für ihren Weg zur Arbeit auch dann die Pendlerpauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer abziehen, wenn sie die Wegstrecke mit dem Fahrrad zurücklegen (verkehrsmittelunabhängige Pauschale).
Rückwirkend zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber gleich mehrere Freibeträge erhöht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) erklärt, wann sich die Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren für 2015 niederschlagen:
Wenn sich ein unehrlicher Lohnbuchhalter über Jahre hinweg selbst mehr Lohn auszahlt, als ihm vertraglich zusteht, und er die Beträge zur Vertuschung auch noch in den Lohnsteueranmeldungen angibt, entsteht dem Arbeitgeber ein doppelter Schaden: Bei ihm fließen nicht nur die veruntreuten Beträge ab, sondern er muss auch die darauf entfallende Lohnsteuer zahlen.
Für den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten macht es einen großen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte anfährt (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) oder ob er einer Auswärtstätigkeit nachgeht: Während erstere Fahrten nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abgerechnet werden können, gewährt das Finanzamt für letztere einen Kostenabzug von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.