Trennungen, ob schmerzhaft, notwendig, gewollt oder geplant, kommen sowohl im Privatleben als auch im Arbeitsleben vor. Vor allem im Arbeitsleben stellt sich die Frage, wie eine solche Trennung steuerlich zu bewerten ist. Und wie so häufig im Steuerrecht lautet die Antwort: Es kommt darauf an.
Arbeitnehmer können ihre arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit einer Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer absetzen. Maßgeblich für die Berechnung der Entfernungskilometer ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Wegstrecke). Eine längere Fahrtstrecke kann nur zugrunde gelegt werden, wenn sie tatsächlich gefahren wird und offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
Wer seine vereinbarte Arbeitszeit überschreitet, macht Überstunden. Ob und wie diese vergütet werden, hängt von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. Werden die Überstunden ausbezahlt, so sind sie - wie anderer Arbeitslohn auch - der Lohnsteuer zu unterwerfen. Wie ist es aber, wenn die Überstunden über einen längeren Zeitraum angesammelt und dann geballt ausbezahlt werden? Wird die Vergütung dann mit dem Regelsteuersatz versteuert oder gilt sie als Arbeitslohn für mehrere Jahre und unterliegt damit dem ermäßigten Steuersatz? Dieser Frage musste sich das Finanzgericht (FG) Münster kürzlich annehmen.
Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer Gehalt zahlen, ist dieses lohnsteuerpflichtig. Es handelt sich hierbei um einen Betrag, den Sie zweifelsfrei auch im Interesse des Arbeitnehmers zahlen: Der Arbeitnehmer möchte für seine Arbeit entlohnt werden und Sie möchten, dass er weiterhin für Sie arbeitet. Wie verhält es sich aber, wenn Sie für Ihren Arbeitnehmer eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen - wenn der Arbeitnehmer diese zwar ohnehin abschließen muss, Sie aber eine höhere Deckungssumme benötigen? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste entscheiden, ob für die Versicherungsbeiträge dann Lohnsteuer anfällt.