Wenn ein Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nur verspätet nachkommt, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzt. In folgenden Fällen müssen die Finanzämter in der Regel zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen und haben dabei keinen Ermessensspielraum (sogenannte Muss-Fälle):
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können mit bis zu 9.984 EUR pro Jahr (zuzüglich bestimmter Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Welche Regeln die Finanzämter beim Ansatz von Unterhaltsleistungen anwenden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun in einem aktualisierten Anwendungsschreiben dargelegt. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
Steuerbürger, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, sogenannte Antragsveranlager, müssen sich zwar nicht an die alljährlichen Abgabefristen für Steuererklärungen halten, sollten aber unbedingt die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist beachten: Nur wenn sie ihre Erklärung innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des jeweiligen Erklärungsjahres abgeben, führt das Finanzamt noch eine Veranlagung durch. Danach tritt die sogenannte Festsetzungsverjährung ein, so dass ein Steuerbescheid nicht mehr erstmalig erlassen oder geändert werden darf.