Außergewöhnliche Aufwendungen sind dem Grunde nach zwangsläufig, wenn Sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. In diesem Fall können die Aufwendungen steuerlich auch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind grundsätzlich außergewöhnlich. Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu befinden, ob sie auch zwangsläufig sind, um steuerlich geltend gemacht werden zu können.
Steuerbescheide dürfen nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erlassen bzw. geändert werden. In Fällen der leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich diese Frist jedoch auf fünf Jahre, in Fällen der Steuerhinterziehung sogar auf zehn Jahre.
Neuerdings vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) den Standpunkt, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, da sie - unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits - aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Der BFH argumentiert, dass der Bürger das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig übernimmt, sondern streitige Ansprüche regelmäßig nur auf gerichtlichem Weg durchsetzen bzw. abwehren kann. Er fordert für den Kostenabzug lediglich, dass sich der Bürger nicht mutwillig auf den Prozess eingelassen hat und der Rechtsstreit hinreichend erfolgversprechend war.
Unterstützungsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen erkennen die Finanzämter nur dann als außergewöhnliche Belastungen an, wenn die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Vermögen bis 15.500 EUR stufen die Ämter als geringfügig ein, wobei sie angemessene, selbstgenutzte Hausgrundstücke unberücksichtigt lassen.