Nur wenn Ihnen Ihr Amtsarzt noch vor dem Eingriff die medizinische Notwendigkeit einer Fettabsaugung (Liposuktion) bescheinigt, können Sie die Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden hat.
Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren haben seit 2012 unabhängig von der Höhe ihres eigenen Verdienstes Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge. Die zuvor geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 EUR pro Jahr ist entfallen. Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, besteht der Anspruch auf die staatliche Finanzspritze nur dann noch, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Tätigkeit nachgehen. Die gesetzliche Vorgabe führt jedoch nicht dazu, dass die Kindergeldberechtigung der Eltern im Fall einer Berufstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nur bei Abschluss sowohl einer Berufsausbildung als auch kumulativ eines Erststudiums ausgeschlossen ist. Ausreichend ist bereits der Abschluss eines der beiden möglichen Ausbildungsgänge.
Außergewöhnliche Aufwendungen sind dem Grunde nach zwangsläufig, wenn Sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. In diesem Fall können die Aufwendungen steuerlich auch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind grundsätzlich außergewöhnlich. Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu befinden, ob sie auch zwangsläufig sind, um steuerlich geltend gemacht werden zu können.
Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren haben seit 2012 unabhängig von der Höhe ihres eigenen Verdienstes Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge. Die zuvor geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 EUR pro Jahr ist entfallen. Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, besteht der Anspruch auf die staatliche Finanzspritze nur dann noch, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Tätigkeit nachgehen. Die gesetzliche Vorgabe führt jedoch nicht dazu, dass die Kindergeldberechtigung der Eltern im Fall einer Berufstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nur bei Abschluss sowohl einer Berufsausbildung als auch kumulativ eines Erststudiums ausgeschlossen ist. Ausreichend ist bereits der Abschluss eines der beiden möglichen Ausbildungsgänge.