Eine komplette Kehrtwende hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt zu der Frage vollzogen, wann Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Noch im Jahr 2011 hatte das Gericht die Abzugsvoraussetzungen gelockert und entschieden, dass Bürger entsprechende Kosten immer dann abziehen können, wenn die Prozessführung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Diese Rechtsprechungsgrundsätze erleichterten den Kostenabzug in der Praxis erheblich, denn sie brachen mit der bisherigen Regel, nach der Zivilprozesskosten nur bei existenzieller Bedeutung des Prozesses abgezogen werden konnten.
Bislang stand Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag von 1.308 EUR jährlich zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind gehörte. Diesen Betrag hat der Gesetzgeber nun rückwirkend zum 01.01.2015 auf 1.908 EUR angehoben und zugleich geregelt, dass sich der Freibetrag für das zweite und jedes weitere Kind noch einmal um jeweils 240 EUR erhöht. Nach der gesetzlichen Neuregelung werden Kinder aber nur berücksichtigt, wenn der alleinerziehende Elternteil die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes gegenüber den Finanzbehörden angegeben hat.
Betriebsprüfungen bedeuten immer eine Belastung - emotional, zeitlich und im schlimmsten Fall auch finanziell. Oftmals ist der Anlass der Betriebsprüfung vorher unbekannt. Die Feststellungen des Prüfers können dazu führen, dass Steuern anders festgesetzt werden und eine Nachzahlung droht. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass die Feststellungen des Betriebsprüfers steuerrechtlich nicht verwertet werden dürfen.
Sie wissen sicherlich, dass krankheitsbedingte Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen darstellen. Und bestimmt haben Sie schon einmal davon gehört, dass sogar der gesamte krankheitsbedingte Umbau eines Hauses steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Doch ganz so einfach ist das nicht, wie kürzlich auch die Eltern einer behinderten Tochter erkennen mussten. Der unstrittig krankheitsbedingte und als außergewöhnliche Belastung anerkannte Umbau des Wohnhauses kostete knapp 166.000 EUR. Wesentlich mehr also, als der Durchschnittsverdiener im Jahr überhaupt verdient. Negative Einkünfte können durch den Ansatz der außergewöhnlichen Belastung nicht geltend gemacht werden. Das Ehepaar beantragte daher eine Aufteilung der außergewöhnlichen Belastung auf mehrere Jahre im Wege einer Billigkeitsmaßnahme.