Steuerzahler, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind (z.B. mangels inländischen Wohnsitzes), dürfen ihre Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen aufgrund einer Regelung im Einkommensteuergesetz nicht als Sonderausgaben abziehen.
Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern vom Staat seit dem 01.07.2019 ein Kindergeld von jeweils 204 EUR pro Monat. Für das dritte Kind erhöht sich der Satz auf 210 EUR, für jedes weitere Kind auf 235 EUR.
Wenn volljährige Kinder bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, können sie während einer weiteren Ausbildung nur noch dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung).
Kirchensteuerzahlungen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer erstattet, als er zahlt, führt dieser sogenannte Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag ("negative Sonderausgaben"), so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert.